NEU: DAS NARRENSCHIFF IST MIT 24. MAI 2017 IN DEN MUSEUMSMODUS ÜBERGEGANGEN
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Das Studienjahr
prüfungskorrektur und note
prüfungskorrektur und note
wie lang hat ein prof dafür eig zeit?
Wir unterschätzen das, was wir haben, und überschätzen das, was wir sind.
Re: prüfungskorrektur und note
§ 47 (5) UniStG
(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in einer Fremdsprache zulässig.
(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in einer Fremdsprache zulässig.
Re: prüfungskorrektur und note
find ich ja super.In-sei-da hat geschrieben:§ 47 (5) UniStG
(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in einer Fremdsprache zulässig.
nur mal angemommen: man macht ende jänner eine prüfung zu einer lv mit anwesenheitspflicht und bekommt keine rückmeldung bis zu lv-anmeldezeit-ende. was tun? kann cih dann nur wg der einen note ein jahr nix machen außer lvs, weil mir vielleicht noch genau DIE EINE voraussetzung für irgendwas fehlt?
nur mal so gefragt. es betrifft mich glaub ich eh nicht, aber wenn wär ich voll grantig.
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- emu
- Lakritzesser
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Re: prüfungskorrektur und note
Ja, das ist ein Problem, das durch die strikte Prüfung von Voraussetzungen im Anmeldevorgang entstanden ist.
Interessant sind übrigens auch die Rechtsfolgen, wenn Lehrende säumig werden. Da Zeugnisse keinen Bescheidcharakter haben, ist ein Devolutionsantrag nicht zulässig, das Universitätsgesetz sieht für diesen Fall eine sogenannte Ersatzvornahme vor. Das Rektorat muss in diesem Fall eine Frist von weiteren vier Wochen setzen, und wenn diese ungenutzt verstreicht, selbst die Benotung vornehmen. Das stelle ich mir dann sehr spaßig vor.
[Edit:] Die Ersatzvornahme hat übrigens nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen zu erfolgen. Das Rektorat muss also, sobald es Kenntnis von einer verspäteten Note erhält, einschreiten. Man stelle sich das für einen Moment in der Praxis vor.
(Im Regelfall wird man sich aber natürlich nach etwa sechs Wochen an die Studienprogrammleitung wenden, die mit sanften Druck die Lehrenden zur Vernunft bringen wird.)
Interessant sind übrigens auch die Rechtsfolgen, wenn Lehrende säumig werden. Da Zeugnisse keinen Bescheidcharakter haben, ist ein Devolutionsantrag nicht zulässig, das Universitätsgesetz sieht für diesen Fall eine sogenannte Ersatzvornahme vor. Das Rektorat muss in diesem Fall eine Frist von weiteren vier Wochen setzen, und wenn diese ungenutzt verstreicht, selbst die Benotung vornehmen. Das stelle ich mir dann sehr spaßig vor.
[Edit:] Die Ersatzvornahme hat übrigens nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen zu erfolgen. Das Rektorat muss also, sobald es Kenntnis von einer verspäteten Note erhält, einschreiten. Man stelle sich das für einen Moment in der Praxis vor.
(Im Regelfall wird man sich aber natürlich nach etwa sechs Wochen an die Studienprogrammleitung wenden, die mit sanften Druck die Lehrenden zur Vernunft bringen wird.)
Alle Angaben ohne Gewähr. Quod non est in actis, non est in mundo. Freundlichkeit hilft.
Dankbarkeit ist keine wissenschaftliche Kategorie. Mundus vult decipi. Trotzdem nicht gemein sein zu den Menschen.
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