Neues Studienrecht ab 01.10.2015
Verfasst: Mo 02.Mär 2015, 18:42
Aktueller studienrechtlicher Teil der Satzung:
http://satzung.univie.ac.at/studienrecht/
Mitteilungsblatt mit neuem Studienrecht:
http://www.univie.ac.at/mtbl02/2014_201 ... 015_29.pdf
Unterschiede:
1.) Nichterscheinen bei Prüfungen:
SPL hat nun scheinbar zu sperren, ist nicht nur berechtigt (wurde bei uns nicht umgesetzt), sondern bekommt Umsetzung befohlen.
3. §7 (2) wird scheinbar gestrichen: "Die Ablegung einer Prüfung über eine Lehrveranstaltung eines Semesters, für welche Studierende beurlaubt oder nicht zugelassen waren, ist unzulässig." Jetzt sind also auch Prüfungen aus alten Semestern, in denen man nicht inskribiert war, mutmaßlich erlaubt.
4.) tba
Im Grunde wurde aber sehr vieles geändert und umgestaltet, bzw. zumindest generell ein strengerer Ton angeschlagen
Vieles genauer ausformuliert, was aber eh schon ganz ähnlich die tägliche Praxis war, unterm Strich dann doch halb so wild, hoffe ich mal.
Hier das Infoblatt der Uni:
http://studentpoint.univie.ac.at/filead ... atzung.pdf
http://satzung.univie.ac.at/studienrecht/
Mitteilungsblatt mit neuem Studienrecht:
http://www.univie.ac.at/mtbl02/2014_201 ... 015_29.pdf
Unterschiede:
1.) Nichterscheinen bei Prüfungen:
SPL hat nun scheinbar zu sperren, ist nicht nur berechtigt (wurde bei uns nicht umgesetzt), sondern bekommt Umsetzung befohlen.
vs.neu hat geschrieben:§ 6. (5) Studierende, die zu einer Prüfung nach Abs. 1 nicht erschienen sind und sich nicht zeitgerecht abgemeldet haben oder keinen triftigen Grund für die unterlassene Abmeldung glaubhaft machen können, werden nicht beurteilt. Sie sind von der Studienprogrammleiterin oder dem Studienprogrammleiter für den nächsten Prüfungstermin von der Anmeldung zu derselben Prüfung zu sperren.
2.) Maximale Fristen für Abgabe in PIs verkürzt auf 30.04/30.09. (Prof. kann natürlich nach wie vor kürzere bestimmen). War bisher 30.06. (WS) und 30.11. (SS) ...alt hat geschrieben:§ 11. (3) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 2 abgemeldet zu haben und ohne durch einen triftigen Grund an einer Abmeldung gehindert gewesen zu sein, so ist die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum bis zu acht Wochen für die Ablegung dieser Prüfung zu sperren. Der Lauf dieser Frist wird durch die lehrveranstaltungsfreie Zeit gehemmt.
3. §7 (2) wird scheinbar gestrichen: "Die Ablegung einer Prüfung über eine Lehrveranstaltung eines Semesters, für welche Studierende beurlaubt oder nicht zugelassen waren, ist unzulässig." Jetzt sind also auch Prüfungen aus alten Semestern, in denen man nicht inskribiert war, mutmaßlich erlaubt.
4.) tba
Im Grunde wurde aber sehr vieles geändert und umgestaltet, bzw. zumindest generell ein strengerer Ton angeschlagen
Vieles genauer ausformuliert, was aber eh schon ganz ähnlich die tägliche Praxis war, unterm Strich dann doch halb so wild, hoffe ich mal.
Hier das Infoblatt der Uni:
http://studentpoint.univie.ac.at/filead ... atzung.pdf