NEU: DAS NARRENSCHIFF IST MIT 24. MAI 2017 IN DEN MUSEUMSMODUS ÜBERGEGANGEN
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Aufnahmeverfahren Lehramt
Allgemeine Zulassungsfristen
Das Studienjahr
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4 prüfungstermine bei prüfungsimmanenten LVs
- weltmaus
- Germling
- Beiträge: 71
- Registriert: Di 06.Jun 2006, 21:46
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4 prüfungstermine bei prüfungsimmanenten LVs
hallo,
eine professorin hat heute gesagt, dass es ab sofort auch bei prüfungsimmanenten LVs 4 (!) prüfungstermine gibt... stimmt das? Wär mir neu...
lg
eine professorin hat heute gesagt, dass es ab sofort auch bei prüfungsimmanenten LVs 4 (!) prüfungstermine gibt... stimmt das? Wär mir neu...
lg
- Seelenwandlerin
- Germling
- Beiträge: 309
- Registriert: Di 05.Okt 2004, 23:53
also DAS wäre mir auch neu - aber solte jemand hierzu konkrete infos haben und/oder sogar nen gesetzestext oder irgendwas "richtiges" wäre das total super wenn man das hier reinstellen könnte!!!!!!!!!!
„Ein Text ist nicht dann vollkommen, wenn man nichts mehr hinzufügen kann, sondern dann, wenn man nichts mehr weglassen kann.“
(A. de Saint-Exupery)
(A. de Saint-Exupery)
Manchmal frage ich mich schon auch, wozu ich Aussendungen an alle Studierenden mache, wenn dann . . .
Neusatzung Studienrecht!!! § 14!
Aber es lohnt sich durchaus, alles mal durchzulesen!
Und finden könnt´ Ihr es ua hier: http://spl.univie.ac.at/index.php?id=21513
Neusatzung Studienrecht!!! § 14!
Aber es lohnt sich durchaus, alles mal durchzulesen!
Und finden könnt´ Ihr es ua hier: http://spl.univie.ac.at/index.php?id=21513
- weltmaus
- Germling
- Beiträge: 71
- Registriert: Di 06.Jun 2006, 21:46
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§ 14. (1) Studierende sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen.
(...)
(3) Sofern das Curriculum eine entsprechende Regelung vorsieht, ist der Ersatz einer negativ
beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung durch
eine andere Prüfung, die demselben Prüfungszweck dient, jederzeit möglich.
gott sei dank, es stimmt...das macht die sache mit den übungen gleich viel entspannter
schönen abend noch
(...)
(3) Sofern das Curriculum eine entsprechende Regelung vorsieht, ist der Ersatz einer negativ
beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung durch
eine andere Prüfung, die demselben Prüfungszweck dient, jederzeit möglich.
gott sei dank, es stimmt...das macht die sache mit den übungen gleich viel entspannter
schönen abend noch
Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, bin ich mir nicht so sicher, dass der Gesetzestext aussagt, was weltmaus gerne hätte.
Ja, man kann 3x wiederholen, ABER da bei prüfungsimmanenten LVen ja die "Prüfung" sozusagen beginnt, sobald man mit der LV anfängt, befürchte ich, dass man im Normalfall immer noch die ganze LV (also den ganzen Prüfungsvorgang) wiederholen muss, wenn man negativ beurteilt wird. Bzw. 3x wiederholen darf.
Oder? (Hoffe, mich zu täuschen.)
Ja, man kann 3x wiederholen, ABER da bei prüfungsimmanenten LVen ja die "Prüfung" sozusagen beginnt, sobald man mit der LV anfängt, befürchte ich, dass man im Normalfall immer noch die ganze LV (also den ganzen Prüfungsvorgang) wiederholen muss, wenn man negativ beurteilt wird. Bzw. 3x wiederholen darf.
Oder? (Hoffe, mich zu täuschen.)
- weltmaus
- Germling
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tja, das weiß ich eben auch nicht so genau...
die professorin hat auf jeden fall gesagt: "tun sie es mir und ihnen nicht an, dass sie ein nicht genügend bekommen, weil ab sofort können sie die prüfung von prüfungsimmanten lvs viermal machen!"
soviel dazu, ich denke (hoffe), dass sie weiß, wovon sie redet
die professorin hat auf jeden fall gesagt: "tun sie es mir und ihnen nicht an, dass sie ein nicht genügend bekommen, weil ab sofort können sie die prüfung von prüfungsimmanten lvs viermal machen!"
soviel dazu, ich denke (hoffe), dass sie weiß, wovon sie redet
Ich würde es eher so wie Siegfried auslegen... Aber was weiß ich schon.. Lasset uns hören, was ein Inseida dazu sagt
A way a lone a last a loved a long the / riverrun, past Eve and Adam's, from swerve of shore to bend of bay, brings us by a commodius vicus of recirculation back to Howth Castle and Environs.
Mach es einfach wie jeder "normale" Leser es tut (wenn er nicht zufällig gerade Germanist oder angehender Ebensolcher ist) und lies von oben weg nach unten. Beim dritten Posting eines gewissen In-sei-da steht ein Link. Den klickste an, klickst noch bissl weiter (auf Neusatzung Studienrecht um es genauer zu formulieren) und dann machst es genau wieder so: von oben nach unten lesen.Mnemosyne hat geschrieben:Spann uns nicht auf die Folter
Dann ist die Folter vorbei.
- emu
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Ich habe es gelesen. Ich komme zum Schluss, dass es wieder nicht vernünftig geregelt wurde. Zwar kann jederzeit die Lehrveranstaltung wiederholt werden, abgesehen von den allgemein gehaltenen Vorschriften nach §8, Abs. 3 sehe ich aber keine Rechtsgrundlage für eine Pflicht zu mehreren Prüfungsterminem für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen, allerdings auch nichts, was explizit dagegen spräche. §7 in Verbindung mit Teilen des §14 ist offensichtlich nicht anzuwenden.
Klar ist da ehrlich gesagt gar nichts, weder für Germanistinnen noch Juristen.
Klar ist da ehrlich gesagt gar nichts, weder für Germanistinnen noch Juristen.
Leg es für Dich aus, wie es Dir passt und schau mal was uU dagegen kommt. Dann wird es nach einem allfälligen Präzidenzfall eindeutiger geregelt oder beschrieben sein. Und so wie wir meistens handeln, der Präzidenzfall "seine Version" noch so sehen dürfen.emu hat geschrieben:Klar ist da ehrlich gesagt gar nichts, weder für Germanistinnen noch Juristen.
- emu
- Lakritzesser
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Es würde mich natürlich durchaus interessieren, wie du als Vollzugsorgan der universitären Willkür die Lage beurteilst
Leider sind Präzedenzfälle im Studienrecht so eine Sache: Die Rechtskundigen kommen entweder nicht in solche Zwickmühlen oder sind frech genug, auf dem kleinen Dienstweg den Fall zu lösen. Die anderen geben vorher auf. So gibt es für den engeren Anwendungsbereich nur wenig höchstgerichtliche Entscheidungen, die Bescheide der Studienpräses und der Rechtsmittelkommission sind nicht öffentlich und das meiste wird ohnehin informell geregelt. Außerdem haben zu wenige Akte der universitären Verwaltung Bescheidcharakter, was es noch schwieriger macht, dagegen effektiv vorzugehen.
Außerdem gibt es dann noch herrliche Gummiparagraphen wie §13, Abs. 8 des studienrechtlichen Teils der Satzung, der je nach Auslegung einem Ermächtigungsgesetz für die Studienprogrammleitung gleicht. Und nicht alle Institute haben einen so gewissenhaften, studierendenfreundlichen Menschen auf diesem Posten wie wir.
Leider sind Präzedenzfälle im Studienrecht so eine Sache: Die Rechtskundigen kommen entweder nicht in solche Zwickmühlen oder sind frech genug, auf dem kleinen Dienstweg den Fall zu lösen. Die anderen geben vorher auf. So gibt es für den engeren Anwendungsbereich nur wenig höchstgerichtliche Entscheidungen, die Bescheide der Studienpräses und der Rechtsmittelkommission sind nicht öffentlich und das meiste wird ohnehin informell geregelt. Außerdem haben zu wenige Akte der universitären Verwaltung Bescheidcharakter, was es noch schwieriger macht, dagegen effektiv vorzugehen.
Außerdem gibt es dann noch herrliche Gummiparagraphen wie §13, Abs. 8 des studienrechtlichen Teils der Satzung, der je nach Auslegung einem Ermächtigungsgesetz für die Studienprogrammleitung gleicht. Und nicht alle Institute haben einen so gewissenhaften, studierendenfreundlichen Menschen auf diesem Posten wie wir.