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gesetzliche fristen bzgl. abmeldung

Verfasst: Mo 31.Mär 2008, 16:03
von schoeneralsdu
gibt es hinsichtlich der abmeldung bzw des ausstiegs aus prüfungsimmanenten veranstaltungen irgendwelche fristen? ich würd mich gern abmelden, weil mir ein ko echt zu aufwendig ist und ich weiß, dass ich die note viel viel leichter bekommen könnte.. und der prof hat aber in der lv gesagt, dass man es ihm noch am selben tag mitteilen muss (also nach der 1. std.)

jetzt wär dann erst die 2. stunde.. hab ich da noch ein recht mich ohne 5er abzumelden?

uawg
bin verzweifelt. und nicht erholt von den osterferien...

Verfasst: Mo 31.Mär 2008, 16:30
von emu
Eine rechtlich knifflige Frage, denn:
Studienrechtlicher Teil der Satzung hat geschrieben:Die Feststellung des Studienerfolgs obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung. Diese oder dieser hat die Teilnahmebedingungen, die Art der geforderten Leistungen sowie die Voraussetzungen und Kriterien der Beurteilung und den Zeitpunkt, bis zu dem eine Abmeldung möglich ist, rechtzeitig vor dem Beginn der Lehrveranstaltung in Form einer Ankündigung, insbesondere durch Eintragung in das elektronische Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien, bekannt zu geben. Wenn die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter keine andere Frist bestimmt, ist eine Abmeldung im Wintersemester bis längstens 31.10., im Sommersemester bis längstens 31.03. möglich. § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Ich bin, etwa im Widerspruch zu Kollege Vizestudienprogrammleiter Zimmermann, der Ansicht, dass es keine Minimalfrist gibt, der oder die Lehrende also durchaus auf Abmeldung nach der ersten Stunde bestehen bestehen oder diese Möglichkeit ganz ausschließen kann. Andererseits müsste das schon vor Semesterbeginn feststehen und etwa im VLVZ aufscheinen, was allerdings (fast) nie der Fall ist. Insofern ist es fraglich, ob die Frist als hinreichend bekanntgegeben gilt, widrigenfalls man auf der Frist nach Satzung bestehen könnte, im schlimmsten Fall mit Durchsetzung eines Bescheids der Studienpräses, die aber andererseits nicht sehr studierendenfreundlich zu entscheiden pflegt.

Soviel zur Theorie. Ich würde mit dem oder der Lehrenden noch einmal reden, im schlimmsten Fall Studienprogrammleitung oder Studierendenvertretung um Hilfe bitte.

Verfasst: Di 01.Apr 2008, 8:09
von In-sei-da
emu hat geschrieben:Andererseits müsste das schon vor Semesterbeginn feststehen und etwa im VLVZ aufscheinen, was allerdings (fast) nie der Fall ist.
Najo. Man meldet sich aber eigentlich nicht für eine LV an. Sondern für die Prüfung am Ende des Semesters. Und zwar definitiv. :wink:

emu hat geschrieben:Insofern ist es fraglich, ob die Frist als hinreichend bekanntgegeben gilt, widrigenfalls man auf der Frist nach Satzung bestehen könnte, . . .
Wenn der LV-Leiter in der ersten Stunde ankündigt, dann gilt das. :wink: Das reicht eigentlich aus.

emu hat geschrieben:würde mit dem oder der Lehrenden noch einmal reden, im schlimmsten Fall Studienprogrammleitung oder Studierendenvertretung um Hilfe bitte.
So würde ich es auch anlegen. Die wenigsten Lehrenden haben etwas dagegen, wenn die Studierendenzahl ein wenig schrumpft. :wink:

Es wird auch nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

Verfasst: Di 01.Apr 2008, 10:04
von emu
Das ist aber eine wohl nicht ganz zutreffende Auslegung von »rechtzeitig vor dem Beginn der Lehrveranstaltung«. Man wird wohl annehmen dürfen, dass damit jedenfalls ein Termin vor der Anmeldung gemeint sein muss. Dass die Realität anders ausschaut, ist ein skandalöser Missstand, der abgeschafft gehört. (Oder so.)

Die Anmeldung gilt auch nicht für die Prüfung am Ende, vielmehr handelt es sich geradezu trotzkistisch um eine Theorie der Permanenten Prüfung, oder wie es Kollege Vizestudienprogrammleiter Zimmermann so schön in der ersten Einheit zu sagen pflegt: »Sie befinden sich ab sofort in einer Prüfungssituation«.

Verfasst: Di 01.Apr 2008, 14:42
von In-sei-da
emu hat geschrieben:Das ist aber eine wohl nicht ganz zutreffende Auslegung von »rechtzeitig vor dem Beginn der Lehrveranstaltung«. Man wird wohl annehmen dürfen, dass damit jedenfalls ein Termin vor der Anmeldung gemeint sein muss.
Ich bin weit davon entfernt, Dir zu schreiben, was Du annehmen darfst, aber "vor Beginn der Lehrveranstaltung" heißt ned automatisch, "vor der Anmeldung zur LV". :wink:

In dem von Dir zitierten Text steht auch ned drin, dass das elek. VVZ die einzige Möglichkeit ist, etwas anzukündigen (wie wohl es die beste wäre).

Und es muss rechtzeitig bekanntgegeben werden, bevor die Frist zur allfälligen Abmeldung von einer LV möglich ist. Da reicht also eine mündliche Ankündigung in der ersten LV-Einheit allemal aus. :wink:

Das ist rechtlich absolut gedeckt.

emu hat geschrieben:Dass die Realität anders ausschaut, ist ein skandalöser Missstand, der abgeschafft gehört. (Oder so.)
:shock: Haste Nachhilfe von IBL bekommen? :roll:

emu hat geschrieben:Die Anmeldung gilt auch nicht für die Prüfung am Ende, . . .
Bei VOen schon! :wink:

emu hat geschrieben:»Sie befinden sich ab sofort in einer Prüfungssituation«.
Von der man sich ja nach Bekanntgabe der zu erbringenden Leistungen auch noch abmelden kann und zwar in der vom LV-Leiter zu bestimmenden Frist. Gibt er keine bekannt, ist sie für dieses Semester schon verstrichen. :wink: