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Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Do 17.Sep 2009, 22:09
von Patricija
Gibt es so etwas wie das Recht des Studierenden auf Beurteilung einer schriftlichen Arbeit innerhalb eines gewissen Zeitrahmens? Bräuchte den genauen Wortlaut. Ein Freund wartet bereits seit 6 Monaten auf die Note für eine Seminararbeit. Nach Rücksprachen mit dem Prof. und diversen Sekretärinnen hat er die Arbeit nun, weil es vielfach verlangt wurde, insgesamt 7 Mal abgegeben-elektronisch, in ausgedruckter Form etc.

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Do 17.Sep 2009, 22:51
von -Sandra-
klingt nach dvorak vom powi-institut, bei dem gehts auch immer so schleißig voran, mitunter schon wartezeiten von mehreren semestern - obwohl er studienprogrammleiter ist.

eine korrektur müsste innerhalb von 4 wochen stattfinden ("Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen." § 75 Abs. 4 UG)

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Do 17.Sep 2009, 22:54
von Patricija
erraten^^ mein freund bekommt schon schwierigkeiten mit dem finanzamt deshalb! vielen dank für die hilfe!

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Do 17.Sep 2009, 23:21
von Patricija
du sprichst von wartezeiten von mehreren semestern. hat sich da noch nie jemand beschwert oder rechtliche schritte eingeleitet?

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Fr 18.Sep 2009, 0:11
von -Sandra-
naja, leider ein bisschen schwierig, weil man sich in so einem fall ja normalerweise an die spl wendet. in der position sitzt er allerdings selbst. aus genau diesem grund hab ich arbeiten, die ich bei ihm für vorlesungen schreiben müsste, bis heute noch nicht verfasst. von einer beschwerde weiß ich nichts, nein. ist ja auch schwierig, ihn persönlich anzutreffen, da nie anwesend in offiziellen sprechstunden. nur abpassen nach lehrveranstaltungen hat bis heute einigermaßen was genutzt, soweit ich weiß. schau mal ins powi forum, da siehst du, wie lange manche leute auf seine benotungen warten.

nicht einfach, dir da was zu raten. den ärger und frust wegen dvorak teilt dein freund jedenfalls mit einer menge anderer leute.

in einem anderen thread hat emu erläutert, wie man vorgehen kann, wenn die spl auch nichts mehr nützt (in diesem fall liegt das ja auf der hand): viewtopic.php?f=1&t=8042 es gibt also auch eine rechtliche möglichkeit, dagegen anzugehen. wär wohl gut, wenn das mal jemand in angriff nimmt, damit diese ewige warterei ein ende hat (noch dazu, wenn man sich vor augen hält, dass z.t. willkürlich benotet wird: nach ewigen beschwerden dann nochmal die arbeit persönlich in die hand gedrückt und wenige stunden später eine pauschalnote etwa. alles schon vorgekommen.)

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Fr 18.Sep 2009, 7:59
von Patricija
es kann nicht sein, dass jemand in der spl sitzt, der so unzuverlässig ist und nicht auf e-mails antwortet und das auch noch den studenten sagt. mein freund hat wahrscheinlich eh schon was vor. einer muss mal damit anfangen. wenn man in so einer geschützten position ist wie dieser prof, kann man sich anscheinend viel erlauben.

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Fr 18.Sep 2009, 9:07
von Patricija
weil man sich in so einem fall ja normalerweise an die spl wendet. in der position sitzt er allerdings selbst.
wie der chef, der gleichzeitig gewerkschafter ist, quasi. was du sagst, klingt echt fürchterlich.
das beste ist: meinem freund werden sie sagen: sie hätten eh das recht gehabt, nach 4 wochen zu uns (rektorat) zu kommen-wenn es jetzt für sie zu spät ist-pech.
und juristisch gesehen haben sie recht.
das schlimme ist: mein freund ist einer der fleißigsten studenten die ich kenne und sicher kein bummelstudent. hätte nie gedacht, dass der mal in probleme mit fristen geraten könnte-nur weil ein verantwortlicher sich nicht an regeln hält. dazu der psychische stress (er hat auch im sommer uni und muss sich mit persönlichen kontaktaufnahmen, briefen etc. herumquälen).

man sollte sich als student das universitätsgesetz durchlesen aber ich kenne nicht viele,die das tun. und meistens existieren solche dinge eh nur am papier und nicht in der praxis (fristen, willigkeit des rektorats zu helfen kann ich auch nicht abschätzen). es liest sich auch niemand das bürgerliche recht durch, außer er brauchts fürs studium. mein freund brauchte es und kam da auch auf interessante dinge. lohnt sich, das gesetz zu kennen-im nachhinein ist man immer klüger. es ärgert mich aber, weil ich fast schon glaube, dass manche professoren es bewusst auszunutzen scheinen, dass die meisten das gesetz nicht im detail kennen oder sich nicht beschweren, weil sie sich das nicht trauen.

mir ist auf der uni schon vieles untergekommen, aber sowas nicht. wenn du noch dazu sagst, dass es mehrere und noch schlimmere fälle gibt, ist das schon krass.

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Fr 18.Sep 2009, 9:49
von emu
Patricija hat geschrieben:das beste ist: meinem freund werden sie sagen: sie hätten eh das recht gehabt, nach 4 wochen zu uns (rektorat) zu kommen-wenn es jetzt für sie zu spät ist-pech.
und juristisch gesehen haben sie recht.
Das Rektorat muss von Amts wegen einschreiten, die haben da gar nicht blöd zu melden, sonst wird man der Frage nachgehen müssen, ob eventuell Aufsichtspflichten verletzt wurden. Die Missstände an der Politikwissenschaft gibt es ja offensichtlich nicht erst seit gestern, das muss auch schon an die höheren Stellen durchgedrungen sein.

Also: Wenn die gesetzlichen Fristen um ein mehrfaches überzogen werden und kein erkennbarer Grund wie Krankheit o.ä. vorliegt, dem Rektorat formlos eine Mitteilung zukommen lassen.
Patricija hat geschrieben:es liest sich auch niemand das bürgerliche recht durch, außer er brauchts fürs studium. mein freund brauchte es und kam da auch auf interessante dinge
Das ist schade, denn für Germanisten ist das ABGB ein Leckerbissen, große Teile sind seit 1812 unverändert geblieben und wurden auch sprachlich nie angepasst. Mein Liebling ist die Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB), mit der Ausnahme für in »Pausch und Bogen« gekaufte Sachen :roll:

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Fr 18.Sep 2009, 9:51
von Patricija
Aufsichtspflichten verletzt
klingt interessant, nach sowas haben wir gesucht.

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Fr 18.Sep 2009, 9:58
von emu
Wobei das Rektorat bedingt durch seine seltsame Position im Universitätsgesetz nur bedingt formale Aufsichtspflichten haben dürfte, eher schon der Senat als faktische Oberbehörde der Studienpräses. Grundsätzlich würde ich mich natürlich nicht auf meine rechtlichen Spekulationen verlassen, aber ich bin fest davon überzeugt, dass man in solchen klaren Fällen das Recht, wenn auch nicht zur richtigen Zeit, auf seiner Seite hat.

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Fr 18.Sep 2009, 10:01
von Patricija
gibts da was konkretes zu der aufsichtspflicht eines professors (oder ist das nur aufs rektorat bezogen)? einen paragraphen? und steht das auch im zusammenhang mit der beurteilung einer arbeit? oder können sie sich da trotzdem rauswinden, indem sie sagen: wenn die aufsichtspflicht verletzt wurde, hätten sie nach den 4 wochen zu uns kommen können ins rektorat?

weil so generell misstände anprangern ohne rechtlichen bezug wird nichts bringen. frag mich auch, warum auf der powi noch nie was in die richtung geäußert wurde. die sind doch sonst auch so "revolutionär" dort.^^

ps.: sind diese bürokratischen strukturen absicht, dass man nicht mehr durchblicken kann? man kann doch nicht zum senat gehen oder? (zustände wie im alten rom^^)

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Fr 18.Sep 2009, 10:04
von Patricija
Das ist schade, denn für Germanisten ist das ABGB ein Leckerbissen, große Teile sind seit 1812 unverändert geblieben und wurden auch sprachlich nie angepasst. Mein Liebling ist die Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB), mit der Ausnahme für in »Pausch und Bogen« gekaufte Sachen
das kann ich echt nicht lesen-das tut mir weh :D

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Fr 18.Sep 2009, 10:22
von emu
Meine Spekulationen über die Aufsichtspflicht waren auf die Aufsicht über Studienpräses und Studienprogrammleitungen bezogen.

Grundsätzlich gilt: Wenn die Note nach vier Wochen nicht da ist, kannst du beim Rektorat einen auf § 47 Universitätsgesetz gestützten Antrag stellen. Das Rektorat muss dann eine vierwöchige Frist setzen und nach Ablauf selbst über die Note entscheiden. Du bist keinesfalls verpflichtet, dich an irgendwelche Fristen zu halten: Solange die Note nicht da ist, besteht die Möglichkeit zur Ersatzvornahme. Wenn das Rektorat auch nichts tut, gibt es noch zwei weitere reguläre Instanzen. Das Rektorat muss auch ohne Antrag tätig werden, sobald es irgendwie von der Säumigkeit erfährt.

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Fr 18.Sep 2009, 10:32
von emu
Patricija hat geschrieben:ps.: sind diese bürokratischen strukturen absicht, dass man nicht mehr durchblicken kann?
Grundsätzlich wird wohl davon ausgegangen, dass alle Organe ihre Arbeit korrekt erledigen. Ersatzvornahme (bzw. Devolutionsantrag) sind ja nur eine ultima ratio, die nach bestimmten Überlegungen gestaltet werden muss.
Patricija hat geschrieben:man kann doch nicht zum senat gehen oder? (zustände wie im alten rom^^)
Doch, der Senat ist in studienrechtlichen Verfahren die zweite Instanz. Die haben eine eigene Kommission für solche Fälle. In deinem Fall ist sie aber nach meiner Lesart nicht zuständig.

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Fr 18.Sep 2009, 10:38
von Patricija
wirklich vielen dank für die hilfe!
Du bist keinesfalls verpflichtet, dich an irgendwelche Fristen zu halten: Solange die Note nicht da ist, besteht die Möglichkeit zur Ersatzvornahme.
das heißt, man bleibt dann trotzdem in der mindestzeit mit dem ersten abschnitt, weil man selbst nicht schuld an der verzögerung war und man kann das dann auch dem finanzamt so vortragen. gibts da etwas schriftliches? werde mich noch an andere stellen wenden, aber du wirkst sehr informiert, was das thema betrifft.

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Fr 18.Sep 2009, 10:56
von emu
Patricija hat geschrieben:das heißt, man bleibt dann trotzdem in der mindestzeit mit dem ersten abschnitt, weil man selbst nicht schuld an der verzögerung war und man kann das dann auch dem finanzamt so vortragen. gibts da etwas schriftliches? werde mich noch an andere stellen wenden, aber du wirkst sehr informiert, was das thema betrifft.
Ach, das meintest du, ich dachte, es geht um eine Frist für die Ersatzvornahme. Schwer zu sagen, ich nehme an, das liegt im Ermessensspielraum des Finanzamtes. Ich habe gute Erfahrungen damit gemacht, mit dem Sachbearbeiter zu sprechen und einen Deal auszuhandeln.

Re: Recht des Studierenden auf Beurteilung

Verfasst: Fr 18.Sep 2009, 11:01
von Patricija
zu mir waren sie dort eigentlich auch immer nett. auf jeden fall vielen dank für die hilfe! =D>