Hier ist der relevante Paragraph der Satzung der Uni Wien/Studienrecht.
(In der Praxis kocht sich jede/r Lehrende eine eigene Suppe. Es ist aber niemand drauf aus dich aus Bösartigkeit durchfallen zu lassen. Einfach bei dem/der Lehrenden nachfragen.)
Studienrecht § 8 hat geschrieben:Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen
§ 8. (1) Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die Beurteilung auf Grund mehrerer schriftlicher oder mündlicher, während der Lehrveranstaltung erbrachter Leistungen der Lehrveranstaltungsteilnehmerinnen und Lehrveranstaltungsteilnehmer erfolgt.
(2) Die Feststellung des Studienerfolgs obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung. Diese oder dieser hat die Teilnahmebedingungen, die Art der geforderten Leistungen sowie die Voraussetzungen und Kriterien der Beurteilung und den Zeitpunkt, bis zu dem eine Abmeldung möglich ist, rechtzeitig vor dem Beginn der Lehrveranstaltung in Form einer Ankündigung, insbesondere durch Eintragung in das elektronische Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien, bekannt zu geben. Wenn die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter keine andere Frist bestimmt, ist eine Abmeldung im Wintersemester bis längstens 31.10., im Sommersemester bis längstens 31.03. möglich. § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung hat den Studierenden ausreichend Möglichkeiten einzuräumen, im Rahmen der Lehrveranstaltung mehrere der Notenbemessung zugrunde liegende Leistungen erbringen zu können. Die einzelnen Teilleistungen sind in einem sachlich ausgewogenen, fairen und transparenten Ausmaß für die Ermittlung der Endnote heranzuziehen. Keine der einzelnen Teilleistungen darf allein ausschlaggebend für die Leistungsbeurteilung der Lehrveranstaltung sein.
(4) Haben Studierende im Rahmen einer Lehrveranstaltung eine besonders umfassende schriftliche Arbeit (insbesondere Proseminararbeiten, Seminararbeiten und Bachelorarbeiten) anzufertigen oder vergleichbare selbständige Versuchstätigkeiten durchzuführen, ist die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung berechtigt, insbesondere die Beurteilung dieser Leistung bei der Bemessung der Endnote der Lehrveranstaltung zu berücksichtigen.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ist berechtigt, das Nachreichen eines schriftlichen Beitrages bei Lehrveranstaltungen des Wintersemesters bis zum folgenden 30. Juni, bei Lehrveranstaltungen des Sommersemesters bis zum folgenden 30. November zu gestatten, sofern zum Zeitpunkt des Nachreichens eine aufrechte Zulassung zum Studium besteht.